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Hilfe: Debatte und Forum » mitdiskutieren

• Kann ich im Forum auch mit Hashtags arbeiten?
Auf secarts.org werden Hashtags automatisch erkannt und umgewandelt.

Ein Klick auf das Hashtag bringt Dich zu allen weiteren Medien bzw. Kommentaren zu Medien, die dieses Hashtag enthalten. In der Hashtag-Übersicht kannst Du die Hashtag-Trends aussgewählter Zeitspannen verfolgen und meistgenutzte Tags anzeigen lassen.

Gebt allgemeine Schlagworte als Hashtag im oder unter einem Forenbeitrag an, damit euer Beitrag von anderen gefunden wird und selbst zu nützlichen ähnlichen Beiträgen verweist.

Zur Technik: Ein Hashtag muss mit der Raute "#" beginnen. Er endet beim Vorkommen eines Leer- oder Satzzeichens. Als Bestandteil eines Hashtags sind ausschließlich ASCII-Zeichen erlaubt (also keine Umlaute!). Dies soll Darstellungs- und Suchfehler bei unterschiedlicher Seitencodierung vermeiden. Drückt Umlaute in Hashtags also bitte als "ae", "oe", etc. aus. • am 14.05.2019 von AG Technik
• Wie kann ich direkt auf andere Beiträge antworten?
Wenn ihr euch in einer laufenden Debatte auf einen Beitrag beziehen wollt, klickt einfach auf "Beitrag beantworten" - der Bezug ist damit hergestellt, und - je nach gewählter Ansicht - wird auf die Bezugnahme automatisch hingewiesen. Dies ist praktisch, da unkompliziert zwischen zusammenhängenden Beiträgen gesprungen werden kann, auch bleiben solche Relationen beim Verschieben bzw. Löschen von Diskussionen oder einzelnen Beiträgen erhalten. Wenn sich ein neuer Beitrag zu einer bestehenden Debatte auf das Ausgangsthema beziehen soll, antwortet weiter wie bisher auf die ganze Debatte.
  • Nehmt bitte die Beitrag-beantworten-Funktion, wenn ihr direkt auf andere Beiträge Bezug nehmen wollt (Button jeweils direkt unter dem Beitrag), und antwortet auf das ganze Thema (Buttons oben und unter der Debatte), wenn ihr euch allgemein auf das Ausgangsthema bezieht.
  • Verzichtet bitte auf alle Texthinweise wie "@andererNutzer" oder "Antwort auf: ..." - das geht jetzt alles automatisch, wenn ihr direkt auf andere Antworten eingehen wollt (Beiträge direkt beantworten).
  • Wenn ihr auf mehrere Beiträge eingehen wollt, macht dies dann bitte in einzelnen Posts. In der Baumansicht werden sie zugeordnet angezeigt, in der Listenansicht bleibt die Verbindung zum beantworteten Beitrag über einen Hinweis erhalten.
• am 25.09.2018 von AG Technik
• Darf ich Dateien und Bilder im Forum hochladen?
Als auf secarts.org registrierter Nutzer kannst Du Bilder und Dateien im Forum hochladen und zum Download bereitstellen. Erlaubt sind hierfür webfähige Bildformate sowie eine Reihe von Dateitypen, siehe hierzu die Informationen beim Hochladen einer neuen Datei.

Pro Beitrag ist jeweils ein Bild/eine Dateri möglich. Für mehrere Dateien/Bilder poste bitte mehrfach.

• am 24.06.2018 von AG Technik
• Welche Einschränkungen muss ich beim Dateiupload beachten?
Wir unterliegen deutschem Recht und erwarten dessen Einhaltung.

Veröffentlichungen, die gegen geltendes Recht verstoßen, sind ebenso wie jegliche Kriminalität bei uns untersagt. Wir müssen uns dran halten, ihr müsst es bei uns auch - keine Diskussion.

Veröffentlicht nur das, was ihr erschaffen habt, besitzt oder was gemeinfrei ist!

Das heißt: Dateien, Bilder, Multimediainhalte und Texte unterliegen häufig dem Urheberrecht. Auch das ist für uns hier gültig. Illegaler Stuff, irgendwelche Warez und dergleichen sind hier unerwünscht. Texte aus Fremdmedien wie Zeitungen oder Onlinemagazinen können im Forenbereich ausschnittsweise dokumentiert bzw. zitiert werden, wenn eine Quelle (Link) angegeben ist - grundsätzlich gelten die Regeln des jeweiligen Mediums. • am 24.06.2018 von AG Technik
• Wie schreibe und editiere ich Beiträge?
Auch das ist ganz simpel und an die üblichen Foren angelehnt:

- über den Threads findest du einen Link, um neue Threads zu erstellen bzw. zu einem bereits bestehenden Thread zu schreiben.
- um einen bestehenden Beitrag zu editieren, findest du (nur wenn du eingeloggt bist!) rechts oben über deinem Beitrag einen Button, der den Beitrag aufruft. Du kannst ihn dann korrigieren und verändern. • am 11.07.2005 von AG Technik
• Wie funktioniert das secarts.org-Forum?
Eigentlich so wie in den allermeisten anderen Foren auch.

Es gibt eine Struktur thematisch gegliederer Unterforen, ausgehend von Oberthemen ("Kategorien") in verschiedenen Fachbereichen ("Foren") für die einzelnen Threads ("Themen") mit den Posts ("Beiträge"). Wer sich mal fünf Minuten durchklickt, wird schnell das Schema begreifen können.

In den einzelnen Beiträgen sind immer Autor und Datum eingeblendet; dort kann auch ein Direktlink zum letzten Beitrag gefunden werden.

In den einzelnen Themen sind neben den Beiträgen auch Infos zu den Autoren, z.B. Anzahl der Posts, Online-Status u.ä., zu finden.

Als registriertem und angemeldetem Nutzer steht es Dir jederzeit frei, ein neues Diskussionsthema zu eröffnen, wenn es das von dir gesuchte Thema nicht bereits gibt. • am 11.07.2005 von AG Technik
• Wie kann ich im Forum mitmachen?
Lesen kann in den öffentlichen Forenbereichen jeder. Schreiben und Lesen in der geschützten Bereichen können nur registrierte Benutzer - also Immer rein in die gute Stube!

Dazu musst Du zunächst einen
  • Namen (3 bis 10 Zeichen) und ein Passwort (mindestens 5 Zeichen) auswählen. Beide dürfen nur Buchstaben und Zahlen, jedoch keine Sonderzeichen wie "$" oder "#" oder Leerzeichen enthalten.
  • Dann die Bestätigungs-Mail abwarten: Sobald Du das Formular ausgefüllt hast, wirst du eine Mail bekommen und musst den Link darin bestätigen / in den Browser kopieren. Schau ggfls. auch im Spam-Ordner oder Papierkorb Deines Postfaches nach!
• zuletzt aktualisiert am 14.05.2019 von AG Foren-Tscheka
NEUES THEMA22.09.2020, 11:23 Uhr
EDIT: arktika
22.09.2020, 11:27 Uhr
Nutzer / in
arktika

• Mogelpackung Insolvenzverfahren? Wer profitiert am stärksten von der hohen Zahl der Insolvenzverfahren in der BRD? - Im vergangenen Jahr gab es über 19000 Insolvenzen von Firmen und über 86000 Privatinsolvenzen. 1 x Privatinsolvenz und alles ist gut??? Daran glaubt ja wohl niemand (mehr), aber wer profitiert eigentlich von diesem System? Dazu gibt es einen lesenswerten Artikel vom Gewerkschaftsforum Dortmund auf scharf-links, veröffentlicht am 20.09:

Krisengewinner: Insolvenzgerichte

Im Jahr 2019 meldeten in Deutschland 19.005 Firmen Insolvenz an und es gab 86.838 Privatinsolvenzen. Die durchschnittliche Schadenssumme je Insolvenzfall betrug für die privaten Insolvenzgläubiger, dazu zählen beispielsweise Banken, Lieferanten und sonstige Kreditgeber, 910.000 Euro. Zu den Leidtragenden einer Insolvenz zählen immer auch die Beschäftigten des insolventen Unternehmens. Die Zahl der betroffenen Arbeitsplätze summierte sich deutschlandweit auf 218.000.

Für das Jahr 2020 rechnen Experten mit mindestens zehn Prozent mehr Insolvenzverfahren und mit einer Schadenssumme von insgesamt 223,5 Milliarden Euro.

Aber es gibt in den Insolvenzverfahren auch Gewinner, dazu gehören auch die Insolvenzgerichte.

Das Insolvenzgericht ist in Deutschland für die Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens für natürliche Personen (IK ) und des Regelinsolvenzverfahrens (IN) für Unternehmen, Selbständige und Freiberufler zuständig.

Es gibt 149 Amtsgerichte, die für diese Aufgaben zuständig sind:

- Eröffnung oder Ablehnung und Beendigung des Insolvenzverfahrens
- Auswahl und Bestellung des Insolvenzverwalters
- Prüfung des Insolvenzantrags
- Ernennung und Beaufsichtigung des Insolvenzverwalters
- Festsetzung der Verwaltervergütung
- Beschlüsse zum Gläubigerausschusses
- Beschlüsse zur Gläubigerversammlung

und die Durchführung des Schuldenbereinigungsplanverfahrens.

Mit der Durchführung der Insolvenzverfahren an den fast 150 Amtsgerichten sind nicht nur die Insolvenzrichterinnen im Insolvenzrichter betraut, sondern auch die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, die das Verfahren nach Verfahrenseröffnung begleiten und nicht zu vergessen die unzähligen Justizfachangestellten.

Als die Insolvenzordnung zum 01.01.1999 in Kraft trat, mussten die überschuldeten und zahlungsunfähigen Menschen die Kosten für das Insolvenzfahren von damals rund 1.200 D-Mark vor der Eröffnung beim Amtsgericht einzahlen. Das war für die meisten Schuldner ein unlösbares Problem, weil sie das Geld nicht aufbringen konnten, da die Voraussetzungen für einen Insolvenzantrag ja die Zahlungsunfähigkeit ist. Die Proteste der Schuldner und ihrer Vertreter fanden in NRW offene Ohren und es wurde geregelt, dass die Verfahrenskosten für die Dauer des Verfahrens gestundet und analog zur Beratungs- und Prozesskostenhilfe danach zurückgefordert werden können.

Stundung der Verfahrenskosten

Voraussetzung für die Stundung ist, dass das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichend ist, um die Verfahrenskosten zu decken und das keine Versagungsgründe vorliegen.

Die Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten durch das Insolvenzgericht hat in den vergangenen Jahren in den laufenden Verbraucherinsolvenzverfahren zugenommen, auch um die Kosten der Verfahren insgesamt zu senken. Nach § 4 c Nr. 1 InsO kann das Gericht die Stundung aufheben, wenn der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über Umstände gemacht hat, die für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Stundung maßgebend sind oder eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine Verhältnisse nicht abgegeben hat.

Mit der Aufhebung der Verfahrenskostenstundung werden die Kosten in einer Summe fällig. Die Summe kann naturgemäß kaum ein Schuldner aufbringen, sodass das gesamte Verfahren beendet wird und die verbliebenen Schulden ebenfalls fällig werden.

In diese Situation können Schuldner recht häufig geraten, wenn z.B. die Schreiben des Insolvenzverwalters oder des Gerichts ihnen nicht zugestellt werden konnten, was in den „Problemhäusern“ der Großstädte häufig der Fall ist oder die Unterlagen beim Insolvenzverwalter oder beim Insolvenzgericht eingereicht wurden, ohne dass die Schuldner eine Empfangsbestätigung erhalten haben, dann vorgeblich nicht vorhanden sind und ihnen mangelnde Mitwirkung unterstellt wird.

Einige Rechtspfleger sind bei der Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten recht kreativ geworden und der einzelne Schuldner ist ihnen ohne anwaltliche Hilfe schutzlos ausgeliefert.

Eine weitere Möglichkeit den Schuldner zur Zahlung der Verfahrenskosten zu zwingen, ist die Behauptung des Gerichts, dass eine Verlängerung, also die Fortsetzung der bereits gewährten Stundung nur möglich sei, solange das Verfahren noch anhängig, also noch nicht abgeschlossen ist. Wenn der Schuldner im Rahmen der Beschwerde gegen den Beschluss vorgeht und das Gericht darauf hinweist, dass es nach § 4 b der Insolvenzordnung keine Ausschlussfrist gibt und somit eine Verlängerung der Verfahrenskostenstundung möglich ist, bekommt der Schuldner recht und die Verlängerung der Verfahrenskostenstundung wird gewährt.

Manchmal aber, wenn das Landgericht nach Anhörung des Schuldners der Beschwerde stattgegeben, der Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen wird, bleibt der gesamte Vorgang so lange in der Schublade liegen, bis die Frist von 4 Jahren nach Verfahrensende abgelaufen ist, in der die Kosten vom Gericht eingefordert werden können.

Vollstreckung der Verfahrenskostenzahlung

Schwierig wird es für die Schuldner immer dann, wenn die Oberjustizkasse die Verfahrenskostenzahlung in einer Summe vollstreckt, was zunehmend häufiger vorkommt und das Insolvenzgericht nicht mehr beteiligt ist. Er hat auch dann die Möglichkeit einen Antrag auf Verfahrenskostenstundung zu stellen, wenn er keine pfändbaren Einkommensanteile erwirtschaftet, doch das durchzusetzen ist äußerst schwierig.

Der Rückgang der Insolvenzverfahren in den letzten Jahren hat auch damit zu tun, dass Personal in den Insolvenzberatungsstellen abgebaut wurde oder Stellen zwar ausfinanziert, aber nicht besetzt sind. Damit ist vielen überschuldeten Menschen, die das Verbraucherinsolvenzverfahren anstreben, der Weg versperrt, weil für das Verfahren eine außergerichtliche Einigung mit Hilfe einer anerkannten und geeigneten Insolvenzberatungsstelle vorgeschaltet ist. Sie müssen lange Wartezeiten in Kauf nehmen oder die teuren, teils unseriösen gewerblichen Beratungsstellen kontaktieren, um die außergerichtliche Einigung zu versuchen.

Rückgang der Verfahren

Der jahrelange Rückgang der Verfahren bis in das Jahr 2020 hinein hat bei den Gerichten Befürchtungen genährt, dass Stellen abgebaut und Versetzungen notwendig werden. Man ist an den einzelnen Gerichten deshalb an bleibenden oder höheren Fallzahlen interessiert. Das scheint auch ein Grund dafür zu sein, dass der Trend, wachsender Anzahl von Verfahren, die auf einen Gläubigerinsolvenzantrag beruhen, von den Gerichten begrüßt wird. Hier tun sich derzeit vor allem die Kommunen als Gläubiger hervor, um die Schuldner unter Druck zu setzen und sämtliche Vollstreckungswerkzeuge, auch bei geringen Forderungen, anwenden und verursachen zusätzlich enorme Kosten.

Aufgrund der prognostizierten Pleitewelle zum Jahresende 2020 oder spätesetens nach den Bundestagswahlen brauchen die Beschäftigten bei den Insolvenzgerichten keine größeren Zukunftsängste machen.

Quellen: Insolvenzordnung, insolvenz-portal.de, Statistisches Bundesamt,
AG Schuldner- und Insolvenzberatung, Stadt Dortmund, Creditreform
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