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•NEUES THEMA22.09.2020, 11:23 Uhr
EDIT: arktika
22.09.2020, 11:27 Uhr
22.09.2020, 11:27 Uhr
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arktika | |
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• Mogelpackung Insolvenzverfahren?
Wer profitiert am stĂ€rksten von der hohen Zahl der Insolvenzverfahren in der BRD? - Im vergangenen Jahr gab es ĂŒber 19000 Insolvenzen von Firmen und ĂŒber 86000 Privatinsolvenzen. 1 x Privatinsolvenz und alles ist gut??? Daran glaubt ja wohl niemand (mehr), aber wer profitiert eigentlich von diesem System? Dazu gibt es einen lesenswerten Artikel vom Gewerkschaftsforum Dortmund auf scharf-links, veröffentlicht am 20.09:
Krisengewinner: Insolvenzgerichte
Im Jahr 2019 meldeten in Deutschland 19.005 Firmen Insolvenz an und es gab 86.838 Privatinsolvenzen. Die durchschnittliche Schadenssumme je Insolvenzfall betrug fĂŒr die privaten InsolvenzglĂ€ubiger, dazu zĂ€hlen beispielsweise Banken, Lieferanten und sonstige Kreditgeber, 910.000 Euro. Zu den Leidtragenden einer Insolvenz zĂ€hlen immer auch die BeschĂ€ftigten des insolventen Unternehmens. Die Zahl der betroffenen ArbeitsplĂ€tze summierte sich deutschlandweit auf 218.000.
FĂŒr das Jahr 2020 rechnen Experten mit mindestens zehn Prozent mehr Insolvenzverfahren und mit einer Schadenssumme von insgesamt 223,5 Milliarden Euro.
Aber es gibt in den Insolvenzverfahren auch Gewinner, dazu gehören auch die Insolvenzgerichte.
Das Insolvenzgericht ist in Deutschland fĂŒr die DurchfĂŒhrung des Verbraucherinsolvenzverfahrens fĂŒr natĂŒrliche Personen (IK ) und des Regelinsolvenzverfahrens (IN) fĂŒr Unternehmen, SelbstĂ€ndige und Freiberufler zustĂ€ndig.
Es gibt 149 Amtsgerichte, die fĂŒr diese Aufgaben zustĂ€ndig sind:
- Eröffnung oder Ablehnung und Beendigung des Insolvenzverfahrens
- Auswahl und Bestellung des Insolvenzverwalters
- PrĂŒfung des Insolvenzantrags
- Ernennung und Beaufsichtigung des Insolvenzverwalters
- Festsetzung der VerwaltervergĂŒtung
- BeschlĂŒsse zum GlĂ€ubigerausschusses
- BeschlĂŒsse zur GlĂ€ubigerversammlung
und die DurchfĂŒhrung des Schuldenbereinigungsplanverfahrens.
Mit der DurchfĂŒhrung der Insolvenzverfahren an den fast 150 Amtsgerichten sind nicht nur die Insolvenzrichterinnen im Insolvenzrichter betraut, sondern auch die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, die das Verfahren nach Verfahrenseröffnung begleiten und nicht zu vergessen die unzĂ€hligen Justizfachangestellten.
Als die Insolvenzordnung zum 01.01.1999 in Kraft trat, mussten die ĂŒberschuldeten und zahlungsunfĂ€higen Menschen die Kosten fĂŒr das Insolvenzfahren von damals rund 1.200 D-Mark vor der Eröffnung beim Amtsgericht einzahlen. Das war fĂŒr die meisten Schuldner ein unlösbares Problem, weil sie das Geld nicht aufbringen konnten, da die Voraussetzungen fĂŒr einen Insolvenzantrag ja die ZahlungsunfĂ€higkeit ist. Die Proteste der Schuldner und ihrer Vertreter fanden in NRW offene Ohren und es wurde geregelt, dass die Verfahrenskosten fĂŒr die Dauer des Verfahrens gestundet und analog zur Beratungs- und Prozesskostenhilfe danach zurĂŒckgefordert werden können.
Stundung der Verfahrenskosten
Voraussetzung fĂŒr die Stundung ist, dass das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichend ist, um die Verfahrenskosten zu decken und das keine VersagungsgrĂŒnde vorliegen.
Die Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten durch das Insolvenzgericht hat in den vergangenen Jahren in den laufenden Verbraucherinsolvenzverfahren zugenommen, auch um die Kosten der Verfahren insgesamt zu senken. Nach § 4 c Nr. 1 InsO kann das Gericht die Stundung aufheben, wenn der Schuldner vorsĂ€tzlich oder grob fahrlĂ€ssig unrichtige Angaben ĂŒber UmstĂ€nde gemacht hat, die fĂŒr die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Stundung maĂgebend sind oder eine vom Gericht verlangte ErklĂ€rung ĂŒber seine VerhĂ€ltnisse nicht abgegeben hat.
Mit der Aufhebung der Verfahrenskostenstundung werden die Kosten in einer Summe fÀllig. Die Summe kann naturgemÀà kaum ein Schuldner aufbringen, sodass das gesamte Verfahren beendet wird und die verbliebenen Schulden ebenfalls fÀllig werden.
In diese Situation können Schuldner recht hĂ€ufig geraten, wenn z.B. die Schreiben des Insolvenzverwalters oder des Gerichts ihnen nicht zugestellt werden konnten, was in den âProblemhĂ€usernâ der GroĂstĂ€dte hĂ€ufig der Fall ist oder die Unterlagen beim Insolvenzverwalter oder beim Insolvenzgericht eingereicht wurden, ohne dass die Schuldner eine EmpfangsbestĂ€tigung erhalten haben, dann vorgeblich nicht vorhanden sind und ihnen mangelnde Mitwirkung unterstellt wird.
Einige Rechtspfleger sind bei der Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten recht kreativ geworden und der einzelne Schuldner ist ihnen ohne anwaltliche Hilfe schutzlos ausgeliefert.
Eine weitere Möglichkeit den Schuldner zur Zahlung der Verfahrenskosten zu zwingen, ist die Behauptung des Gerichts, dass eine VerlÀngerung, also die Fortsetzung der bereits gewÀhrten Stundung nur möglich sei, solange das Verfahren noch anhÀngig, also noch nicht abgeschlossen ist. Wenn der Schuldner im Rahmen der Beschwerde gegen den Beschluss vorgeht und das Gericht darauf hinweist, dass es nach § 4 b der Insolvenzordnung keine Ausschlussfrist gibt und somit eine VerlÀngerung der Verfahrenskostenstundung möglich ist, bekommt der Schuldner recht und die VerlÀngerung der Verfahrenskostenstundung wird gewÀhrt.
Manchmal aber, wenn das Landgericht nach Anhörung des Schuldners der Beschwerde stattgegeben, der Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurĂŒckverwiesen wird, bleibt der gesamte Vorgang so lange in der Schublade liegen, bis die Frist von 4 Jahren nach Verfahrensende abgelaufen ist, in der die Kosten vom Gericht eingefordert werden können.
Vollstreckung der Verfahrenskostenzahlung
Schwierig wird es fĂŒr die Schuldner immer dann, wenn die Oberjustizkasse die Verfahrenskostenzahlung in einer Summe vollstreckt, was zunehmend hĂ€ufiger vorkommt und das Insolvenzgericht nicht mehr beteiligt ist. Er hat auch dann die Möglichkeit einen Antrag auf Verfahrenskostenstundung zu stellen, wenn er keine pfĂ€ndbaren Einkommensanteile erwirtschaftet, doch das durchzusetzen ist Ă€uĂerst schwierig.
Der RĂŒckgang der Insolvenzverfahren in den letzten Jahren hat auch damit zu tun, dass Personal in den Insolvenzberatungsstellen abgebaut wurde oder Stellen zwar ausfinanziert, aber nicht besetzt sind. Damit ist vielen ĂŒberschuldeten Menschen, die das Verbraucherinsolvenzverfahren anstreben, der Weg versperrt, weil fĂŒr das Verfahren eine auĂergerichtliche Einigung mit Hilfe einer anerkannten und geeigneten Insolvenzberatungsstelle vorgeschaltet ist. Sie mĂŒssen lange Wartezeiten in Kauf nehmen oder die teuren, teils unseriösen gewerblichen Beratungsstellen kontaktieren, um die auĂergerichtliche Einigung zu versuchen.
RĂŒckgang der Verfahren
Der jahrelange RĂŒckgang der Verfahren bis in das Jahr 2020 hinein hat bei den Gerichten BefĂŒrchtungen genĂ€hrt, dass Stellen abgebaut und Versetzungen notwendig werden. Man ist an den einzelnen Gerichten deshalb an bleibenden oder höheren Fallzahlen interessiert. Das scheint auch ein Grund dafĂŒr zu sein, dass der Trend, wachsender Anzahl von Verfahren, die auf einen GlĂ€ubigerinsolvenzantrag beruhen, von den Gerichten begrĂŒĂt wird. Hier tun sich derzeit vor allem die Kommunen als GlĂ€ubiger hervor, um die Schuldner unter Druck zu setzen und sĂ€mtliche Vollstreckungswerkzeuge, auch bei geringen Forderungen, anwenden und verursachen zusĂ€tzlich enorme Kosten.
Aufgrund der prognostizierten Pleitewelle zum Jahresende 2020 oder spĂ€tesetens nach den Bundestagswahlen brauchen die BeschĂ€ftigten bei den Insolvenzgerichten keine gröĂeren ZukunftsĂ€ngste machen.
Quellen: Insolvenzordnung, insolvenz-portal.de, Statistisches Bundesamt,
AG Schuldner- und Insolvenzberatung, Stadt Dortmund, Creditreform
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Krisengewinner: Insolvenzgerichte
Im Jahr 2019 meldeten in Deutschland 19.005 Firmen Insolvenz an und es gab 86.838 Privatinsolvenzen. Die durchschnittliche Schadenssumme je Insolvenzfall betrug fĂŒr die privaten InsolvenzglĂ€ubiger, dazu zĂ€hlen beispielsweise Banken, Lieferanten und sonstige Kreditgeber, 910.000 Euro. Zu den Leidtragenden einer Insolvenz zĂ€hlen immer auch die BeschĂ€ftigten des insolventen Unternehmens. Die Zahl der betroffenen ArbeitsplĂ€tze summierte sich deutschlandweit auf 218.000.
FĂŒr das Jahr 2020 rechnen Experten mit mindestens zehn Prozent mehr Insolvenzverfahren und mit einer Schadenssumme von insgesamt 223,5 Milliarden Euro.
Aber es gibt in den Insolvenzverfahren auch Gewinner, dazu gehören auch die Insolvenzgerichte.
Das Insolvenzgericht ist in Deutschland fĂŒr die DurchfĂŒhrung des Verbraucherinsolvenzverfahrens fĂŒr natĂŒrliche Personen (IK ) und des Regelinsolvenzverfahrens (IN) fĂŒr Unternehmen, SelbstĂ€ndige und Freiberufler zustĂ€ndig.
Es gibt 149 Amtsgerichte, die fĂŒr diese Aufgaben zustĂ€ndig sind:
- Eröffnung oder Ablehnung und Beendigung des Insolvenzverfahrens
- Auswahl und Bestellung des Insolvenzverwalters
- PrĂŒfung des Insolvenzantrags
- Ernennung und Beaufsichtigung des Insolvenzverwalters
- Festsetzung der VerwaltervergĂŒtung
- BeschlĂŒsse zum GlĂ€ubigerausschusses
- BeschlĂŒsse zur GlĂ€ubigerversammlung
und die DurchfĂŒhrung des Schuldenbereinigungsplanverfahrens.
Mit der DurchfĂŒhrung der Insolvenzverfahren an den fast 150 Amtsgerichten sind nicht nur die Insolvenzrichterinnen im Insolvenzrichter betraut, sondern auch die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, die das Verfahren nach Verfahrenseröffnung begleiten und nicht zu vergessen die unzĂ€hligen Justizfachangestellten.
Als die Insolvenzordnung zum 01.01.1999 in Kraft trat, mussten die ĂŒberschuldeten und zahlungsunfĂ€higen Menschen die Kosten fĂŒr das Insolvenzfahren von damals rund 1.200 D-Mark vor der Eröffnung beim Amtsgericht einzahlen. Das war fĂŒr die meisten Schuldner ein unlösbares Problem, weil sie das Geld nicht aufbringen konnten, da die Voraussetzungen fĂŒr einen Insolvenzantrag ja die ZahlungsunfĂ€higkeit ist. Die Proteste der Schuldner und ihrer Vertreter fanden in NRW offene Ohren und es wurde geregelt, dass die Verfahrenskosten fĂŒr die Dauer des Verfahrens gestundet und analog zur Beratungs- und Prozesskostenhilfe danach zurĂŒckgefordert werden können.
Stundung der Verfahrenskosten
Voraussetzung fĂŒr die Stundung ist, dass das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichend ist, um die Verfahrenskosten zu decken und das keine VersagungsgrĂŒnde vorliegen.
Die Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten durch das Insolvenzgericht hat in den vergangenen Jahren in den laufenden Verbraucherinsolvenzverfahren zugenommen, auch um die Kosten der Verfahren insgesamt zu senken. Nach § 4 c Nr. 1 InsO kann das Gericht die Stundung aufheben, wenn der Schuldner vorsĂ€tzlich oder grob fahrlĂ€ssig unrichtige Angaben ĂŒber UmstĂ€nde gemacht hat, die fĂŒr die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Stundung maĂgebend sind oder eine vom Gericht verlangte ErklĂ€rung ĂŒber seine VerhĂ€ltnisse nicht abgegeben hat.
Mit der Aufhebung der Verfahrenskostenstundung werden die Kosten in einer Summe fÀllig. Die Summe kann naturgemÀà kaum ein Schuldner aufbringen, sodass das gesamte Verfahren beendet wird und die verbliebenen Schulden ebenfalls fÀllig werden.
In diese Situation können Schuldner recht hĂ€ufig geraten, wenn z.B. die Schreiben des Insolvenzverwalters oder des Gerichts ihnen nicht zugestellt werden konnten, was in den âProblemhĂ€usernâ der GroĂstĂ€dte hĂ€ufig der Fall ist oder die Unterlagen beim Insolvenzverwalter oder beim Insolvenzgericht eingereicht wurden, ohne dass die Schuldner eine EmpfangsbestĂ€tigung erhalten haben, dann vorgeblich nicht vorhanden sind und ihnen mangelnde Mitwirkung unterstellt wird.
Einige Rechtspfleger sind bei der Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten recht kreativ geworden und der einzelne Schuldner ist ihnen ohne anwaltliche Hilfe schutzlos ausgeliefert.
Eine weitere Möglichkeit den Schuldner zur Zahlung der Verfahrenskosten zu zwingen, ist die Behauptung des Gerichts, dass eine VerlÀngerung, also die Fortsetzung der bereits gewÀhrten Stundung nur möglich sei, solange das Verfahren noch anhÀngig, also noch nicht abgeschlossen ist. Wenn der Schuldner im Rahmen der Beschwerde gegen den Beschluss vorgeht und das Gericht darauf hinweist, dass es nach § 4 b der Insolvenzordnung keine Ausschlussfrist gibt und somit eine VerlÀngerung der Verfahrenskostenstundung möglich ist, bekommt der Schuldner recht und die VerlÀngerung der Verfahrenskostenstundung wird gewÀhrt.
Manchmal aber, wenn das Landgericht nach Anhörung des Schuldners der Beschwerde stattgegeben, der Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurĂŒckverwiesen wird, bleibt der gesamte Vorgang so lange in der Schublade liegen, bis die Frist von 4 Jahren nach Verfahrensende abgelaufen ist, in der die Kosten vom Gericht eingefordert werden können.
Vollstreckung der Verfahrenskostenzahlung
Schwierig wird es fĂŒr die Schuldner immer dann, wenn die Oberjustizkasse die Verfahrenskostenzahlung in einer Summe vollstreckt, was zunehmend hĂ€ufiger vorkommt und das Insolvenzgericht nicht mehr beteiligt ist. Er hat auch dann die Möglichkeit einen Antrag auf Verfahrenskostenstundung zu stellen, wenn er keine pfĂ€ndbaren Einkommensanteile erwirtschaftet, doch das durchzusetzen ist Ă€uĂerst schwierig.
Der RĂŒckgang der Insolvenzverfahren in den letzten Jahren hat auch damit zu tun, dass Personal in den Insolvenzberatungsstellen abgebaut wurde oder Stellen zwar ausfinanziert, aber nicht besetzt sind. Damit ist vielen ĂŒberschuldeten Menschen, die das Verbraucherinsolvenzverfahren anstreben, der Weg versperrt, weil fĂŒr das Verfahren eine auĂergerichtliche Einigung mit Hilfe einer anerkannten und geeigneten Insolvenzberatungsstelle vorgeschaltet ist. Sie mĂŒssen lange Wartezeiten in Kauf nehmen oder die teuren, teils unseriösen gewerblichen Beratungsstellen kontaktieren, um die auĂergerichtliche Einigung zu versuchen.
RĂŒckgang der Verfahren
Der jahrelange RĂŒckgang der Verfahren bis in das Jahr 2020 hinein hat bei den Gerichten BefĂŒrchtungen genĂ€hrt, dass Stellen abgebaut und Versetzungen notwendig werden. Man ist an den einzelnen Gerichten deshalb an bleibenden oder höheren Fallzahlen interessiert. Das scheint auch ein Grund dafĂŒr zu sein, dass der Trend, wachsender Anzahl von Verfahren, die auf einen GlĂ€ubigerinsolvenzantrag beruhen, von den Gerichten begrĂŒĂt wird. Hier tun sich derzeit vor allem die Kommunen als GlĂ€ubiger hervor, um die Schuldner unter Druck zu setzen und sĂ€mtliche Vollstreckungswerkzeuge, auch bei geringen Forderungen, anwenden und verursachen zusĂ€tzlich enorme Kosten.
Aufgrund der prognostizierten Pleitewelle zum Jahresende 2020 oder spĂ€tesetens nach den Bundestagswahlen brauchen die BeschĂ€ftigten bei den Insolvenzgerichten keine gröĂeren ZukunftsĂ€ngste machen.
Quellen: Insolvenzordnung, insolvenz-portal.de, Statistisches Bundesamt,
AG Schuldner- und Insolvenzberatung, Stadt Dortmund, Creditreform
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